Die Gesetze, die den rechtlichen Rahmen der einzelnen in der Gesellschaft tätigen wirtschaftlichen Agenten oder Körperschaften regeln, bestimmen, dass sich diese Agenten oder Körperschaften in folgenden Fällen einer Wirtschaftsprüfung unterziehen müssen:
- Handelsgesellschaften, deren Aktien an den offiziellen Handelsbörsen notiert sind.
- Handelsgesellschaften, die Obligationen ausgeben.
- Handelsgesellschaften, die sich der finanziellen Vermittlung widmen und in den entsprechenden Registern des Wirtschafts- und Finanzministeriums und der spanischen Nationalbank (Banco de España) eingetragen sind.
- Alle anderen Körperschaften, die dem Gesetz 33/1984 zur Ordnung von Privatversicherungen unterliegen.
- Alle Körperschaften, die Förderungen und Unterstützungen vom Staat oder sonstigen öffentlichen Behörden innerhalb festgelegter Regelungen erhalten.
- Jene Handelsgesellschaften, bei denen mindestens ein Gesellschafter, der 5 % des Gesellschaftskapitals darstellt, dies beim Handelsregister seiner Provinz anfordert.
- Jene Körperschaften, die sich aufgrund einer Gerichtsverordnung einer Wirtschaftsprüfung nterziehen müssen.
- Jene Körperschaften, die einen konsolidierten Jahresabschluss vorlegen müssen.
- Gesellschaften mit Verbürgung der Gegenseitigkeit.
- Körperschaften sozialer Vorsorge.
- Anstalten kollektiver Investitionen.
- Immobilienanlagengesellschaften und -fonds.
- Hypothekenfonds.
- Aktiengesellschaften aus dem Sport.
- Elektrische Körperschaften.
- Stiftungen und gemeinnützig erklärte Verbände (Gesetz 30/94 und Königlicher Erlass 776/98). Diese Körperschaften müssen zwei Geschäftsjahre lang mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Ihr Gesamtvermögen übertrifft 2.404.048 €.
- Der Nettobetrag ihres jährlichen Einkommensvolumens übertrifft 2.404.048 €.
- Die durchschnittliche Anzahl an Angestellten im Geschäftsjahr übertrifft 50.
- Stiftungen öffentlicher Art.
- Wohnungsgenossenschaften.
- Aktiengesellschaften und GmbHs, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre lang folgende Bedingungen erfüllen:
- Das gesamte Haben übertrifft 2.373.998 €.
- Der Nettobetrag der Umsatzziffer übertrifft 4.747.996 €.
- Die durchschnittliche Anzahl an Angestellten im Geschäftsjahr übertrifft 50.
- Unternehmensgruppen müssen konsolidierte und demzufolge auch geprüfte Bilanzen vorlegen, wenn sie mehr als zwei aufeinanderfolge Jahre folgende Grenzen überschreiten:
- Der Gesamtbetrag der Bilanzposten übertrifft 9.495.991,25 €.
- Der Nettobetrag der Umsatzziffer übertrifft 18.991.982,50 €.
- Die durchschnittliche Anzahl an Angestellten im Geschäftsjahr übertrifft 250.
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